Alle Rechnungsbeiträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar, soweit kein anderes Zahlungsziel in der Rechnung ausgewiesen ist.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zurückzunehmen und ggf. den Betrieb des Auftraggebers zu betreten, um die Ware wegzunehmen. Der Auftragnehmer kann außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und die Wegbeschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
Soweit nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers ergibt und die den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers gefährden, ist dieser berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen.
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Auftraggeber angefordert oder vom Auftragnehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen
§15 Nr. 5 VOB/B.
Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Auftragnehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Auftraggeber zu leisten. |